Wir über uns


Die Idee,  einen Deutsch-Italienischen Kulturverein zu gründen,

entstand aus einer privaten Initiative einiger Kolleginnen, die als Lehrerinnen

an VHS und Gymnasium arbeiten.
Uns war aufgefallen, dass das Interesse der Schüler über das reine

Erlernen der italienischen Sprache hinausging.

 

Unser Vereinsziel ist neben der Verbreitung der Sprache und Kultur Italiens

vor allem auch der kulturelle Austausch zwischen Deutschland und Italien.

Über Veranstaltungen hinaus bieten wir die Möglichkeit, Kenntnisse

der Geschichte und des Brauchtums Italiens zu vertiefen; Kunst, Kino und

Gastronomie runden das Bild ab.

Unser kleines Vereinslokal liegt in zentraler Lage,

im Schützengraben 5, im oberen Stockwerk der KuH, der Kulturherberge der Stadt Gelnhausen.


Wir hoffen, wir können die Gelnhäuser Kulturlandschaft durch

unsere Vereinsaktivität bereichern und einen neuen Akzent

im städtischen Leben setzen!

 

Benvenuti !!!

 

> So finden sie unser Vereinslokal

                              Chi siamo


L´idea di fondare un´associazione culturale italo-tedesca è partita

dall´iniziativa privata di alcune colleghe, insegnanti d´italiano alla VHS

e alla scuola ginnasiale.

 

Si è notato che gli interessi e le esigenze degli

studenti andavano ben oltre la semplice conoscenza della lingua italiana.

Lo scopo principale dell´associazione è la diffusione della lingua e della cultura

italiana e gli scambi culturali tra la Germania e l´Italia.

 

Attraverso manifestazioni culturali si offre la possibilità di approfondire la propria

conoscenza della storia, dei costumi, dell´arte, del cinema e della gastronomia

italiana.

La nostra sede si trova nel centro storico di Gelnhausen,

nel cosiddetto "quartiere italiano".

 

Con la nostra associazione culturale speriamo di portare

un po´ della "dolce vita" italiana!

 

Benvenuti !!!


> So finden sie unser Vereinslokal

                         Kursleiter/Insegnanti


Ich heiße Elisa Emiliani, komme aus Mailand und wohne seit 2005 in Deutschland. Aus Leidenschaft zur Sprache habe ich das Studium als Fachübersetzerin und Konferenzdolmetscherin absolviert und arbeite seit 2007 als Übersetzerin und Dolmetscherin. Seit einigen Jahren bin ich auch als Kursleiterin tätig und unterrichte Italienisch. Ich habe Spaß daran, meinen Kursteilnehmern neben Grammatik und Sprachstrukturen auch die Kultur sowie die Bräuche und Sitten meines Landes zu vermitteln.


Mi chiamo Francesca Gietmann.

Ich komme aus Rom und lebe seit 11 Jahren in Deutschland,

von Beruf bin ich Architektin.

Seit 2008 unterrichte ich Italienisch an der VHS in Gelnhausen,

seit 2011 leite ich die Italienische AG an der Philipp-Reis Schule (Grundschule).

Ich bin zertifizierte Kursleiterin (EPQ: Erwachsenenpädagogische Qualifizierung).

Mit Bewegungs- und Singspielen, Reimen sowie Kartenspielen wird

die Neugier für die italienische Sprache angeregt.

Wir werden gemeinsam spielen, singen und natürlich italienisch sprechen!



 

 

SATZUNG

 

 

 

Deutsch-Italienischer Kulturverein Pinocchio

 

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§ 1  Name, Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen Deutsch-Italienischer Kulturverein Pinocchio. 

 

 

 

2.     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

 

 

 

3.     Der Sitz  des Vereins ist in Gelnhausen.

 

 

 

 

 

§ 2  Zweck

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).  Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

 

 

 

2.     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

·       Abhaltung italienischer Sprachkurse in Schulen.

 

·       Veranstaltung italienischer Sprachkurse im Rahmen der Erwachsenbildung.

 

·       Besuch von Kindergärten zur Weckung des frühkindlichen Interesses an der Erlernung der italienischen Sprache.

 

·       Theateraufführungen mit Kindern im Rahmen des italienischen Sprachunterrichts zur spielerischen Erlernung einer Fremdsprache.

 

·       Vorführung italienisch sprachiger Filme im Rahmen des Sprachunterrichts zur Einübung der richtigen Aussprache bei den Kursteilnehmern.

 

 

 

3.     Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

4.     Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und Juristische Person werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

 

 

2.      Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Das Recht zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

 

 

3.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mietgliederversammlung.

 

 

 

4.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristische Personen mit deren Erlöschen).

 

 

 

5.     Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

 

 

6.     Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

 

 

 

§ 4 Vorstand

 

1.     Der Gesamtvorstand des Vereins aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

 

 

 

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenverwalter/in, von denen je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

 

 

 

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

 

 

4.     Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes Vereinsmitglied zu benennen. Der betreffende Vorstandsposten ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen.

 

 

 

 

 

§ 5 Zahlungen an Vorstandmitglieder des Vereins

 

1.     Vorstandmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

 

 

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweck und der Gründe verlangt.

 

 

 

2.     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

 

 

3.     Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

 

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

5.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweck ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

6.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

 

 

§ 7 Auflösung des Vereins

 

1.     Zur Auflösung des Vereins ist eine von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

2.     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Gelnhäuser Tafel e.V in Gelnhausen.